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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ZZ Spleiß- und Messtechnik GmbH · Gartenstraße 89, 10115 Berlin · Amtsgericht Charlottenburg, HRB 287538 B · Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Leistungen der ZZ Spleiß- und Messtechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit ihren Auftraggebern, insbesondere über Planung, Bau, Montage, Wartung und Instandhaltung von Glasfaser- und Telekommunikationsinfrastrukturen einschließlich Tiefbau-, Kabelverlege-, Spleiß-, Mess- und Einblasarbeiten.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.

(2) Sofern die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ausdrücklich vereinbart wird, gilt sie in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung; diese AGB gelten ergänzend, soweit sie der VOB/B nicht widersprechen.

(3) An Angeboten, Kalkulationen, Plänen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis bzw. dem Angebot des Auftragnehmers. Technische Normen (insbesondere einschlägige DIN/EN-Normen und anerkannte Regeln der Technik) werden eingehalten, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Mess- und Dokumentationsleistungen (z. B. OTDR- und Dämpfungsmessungen, Spleißpläne, Fotodokumentation) werden nach dem vereinbarten Standard bzw. den Vorgaben des Auftraggebers erbracht. Liegen keine Vorgaben vor, erfolgt die Dokumentation nach den beim Auftragnehmer üblichen Standards.

(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Mehrleistungen, die der Auftraggeber anordnet oder die zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich werden und vom ursprünglichen Leistungsumfang nicht erfasst sind, werden zusätzlich vergütet.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen sicher, insbesondere: freien und gefahrlosen Zugang zu den Arbeitsstellen (Schächte, Verteiler, PoP, Gebäude), nutzbare und freie Leerrohre bzw. Microducts, erforderliche Genehmigungen und Gestattungen, aktuelle Bestandspläne und Leitungsauskünfte, Stromversorgung am Einsatzort sowie einen benannten, entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(2) Verzögert sich die Ausführung durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers, durch nicht nutzbare Leerrohre, fehlende Vorleistungen Dritter oder vergleichbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwendungen, insbesondere Warte- und Stillstandszeiten, vergebliche Anfahrten sowie zusätzliche An- und Abtransporte, werden nach den vereinbarten bzw. üblichen Sätzen des Auftragnehmers gesondert vergütet.

(3) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm beigestellten Unterlagen, Pläne und Auskünfte verantwortlich.

§ 5 Ausführungsfristen und Termine

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z. B. behördliche Anordnungen, Streik, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Materialengpässe trotz rechtzeitiger Disposition) verlängern Fristen angemessen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber zum Rücktritt erst berechtigt, nachdem er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§ 6 Vergütung

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Einheitspreisen auf Grundlage des gemeinsamen Aufmaßes, nach Pauschalpreisen oder nach tatsächlichem Aufwand (Stundennachweise), je nach vertraglicher Vereinbarung. Stunden- und Einsatznachweise gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang in Textform widerspricht.

(3) Im Angebot nicht enthaltene Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers oder aufgrund unvorhersehbarer örtlicher Gegebenheiten erforderlich werden, werden zusätzlich nach Aufwand vergütet.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt gemäß § 632a BGB zu verlangen.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; der Verzugszins beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Auf Verlangen einer Partei findet eine förmliche Abnahme statt.

(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aufforderung zur Abnahme die Abnahme unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert, oder wenn er die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt.

(3) Übergebene Messprotokolle, die die Einhaltung der vereinbarten Grenzwerte ausweisen, dienen als Nachweis der vertragsgemäßen Ausführung der Spleiß- und Messleistungen.

(4) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Abnahme, in Textform anzuzeigen.

(3) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Leistungen an einem Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(4) Keine Mängelansprüche bestehen bei Schäden, die auf ungeeignete oder mangelhafte Vorleistungen Dritter, fehlerhafte Beistellungen des Auftraggebers (insbesondere defekte oder belegte Leerrohre), unsachgemäße Eingriffe nach Abnahme oder normale Abnutzung zurückzuführen sind.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder Datenverlust ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt.

(4) Beschädigt der Auftragnehmer bei Tiefbau- oder Verlegearbeiten Leitungen oder Anlagen Dritter, deren Lage ihm trotz ordnungsgemäß eingeholter Leitungsauskünfte und sorgfältiger Erkundung nicht bekannt sein konnte (insbesondere nicht oder fehlerhaft dokumentierte Leitungen), trifft ihn hieran kein Verschulden; die Haftung richtet sich nach den vorstehenden Absätzen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Vom Auftragnehmer geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers, soweit es nicht durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Bauwerks geworden ist.

(2) Bei Einbau gelieferten Materials tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts des Materials sicherungshalber an den Auftragnehmer ab.

§ 12 Nachunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete und zuverlässige Nachunternehmer einzusetzen. Die vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Netz- und Bestandspläne, Standortdaten und Kalkulationen, vertraulich zu behandeln und nur für die Vertragsdurchführung zu verwenden. Diese Pflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort.

(2) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO, verarbeitet.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.